Doppelmitgliedschaften in der UP: Kein Problem!

Schon gewusst? Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisation offen …

Dies steht Wort für Wort in der Satzung der Unabhängigen Partei! Seit unserer Gründung gehört Paragraph 5.1 Absatz 2 zu unserem Selbstverständnis.

Anlass für diesen Blogbeitrag war die Frage eines Mitglieds. Juristische Spitzfindigkeiten sind immer mit Gefühlen der Unsicherheit verbunden; darum gehe ich direkt darauf ein.

Hey Eric, ab wann sind Doppelmitgliedschaften relevant? Ich bin ja nebenbei Mitglied bei ‚der PARTEI‘ (just for fun), ohne ‚politische Arbeit’zu betreiben. Inwieweit ist das aktuell ein Problem für uns? Soweit ich weiß wäre so eine Doppelmitgliedschaft ja erst bei Bundestagsmandaten problematisch, oder? Bzw. wird es hier konkret abgelehnt? Darüber habe ich mir noch gar keine Gedanken gemacht und es ist mir erst wieder eingefallen, als ich den Mitgliedsbeitrag zahlen musste. :0

Die Sache mit den Bundestagsmandaten hatten wir in einer früheren Sitzung besprochen. Da gemäß § 21 Bundeswahlgesetz, Kandidaten nicht Mitglied einer anderen Partei sein dürfen, führt eine Doppelmitgliedschaft dazu, dass man tatsächlich nicht für den Bundestag kandidieren darf. Diese Einschränkung hatte man erst 2008 eingeführt und ist offensichtlich eine Reaktion auf die offenen Listen der PDS zur Bundestagswahl 2005, durch die auch WASG-Mitglieder in den Bundestag einzogen.

In den Landes- und Kommunalwahlgesetzen[1] gibt es diese Einschränkung nicht! Du kannst also durchaus Repräsentant unserer Partei werden trotz Doppel- oder sogar Nichtmitgliedschaft. Die Aufstellung von Nichtmitgliedern ist in der Satzung unter Paragraph 6.6 Absatz 5 festgeschrieben.

Was bei uns zählt sind die Ideen und die Persönlichkeit und keine geheuchelte Loyalität. Bestimme Ziele lassen sich auch parteiübergreifend verfolgen und dabei können Doppelmitglieder einen entscheidenden Beitrag liefern.

Es gibt jedoch gewisse Parteien und Organisationen, die mit uns unvereinbar sind. Weil man leider immer Störenfriede in Betracht ziehen muss, haben wir noch eine weitere Regelung.

Beachte: Deine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation muss in unser Mitgliederverzeichnis eingetragen werden. Einen Beitritt zu verschweigen ist nicht erlaubt.

So viel zu unseren bestehenden Mitgliedern. Dem Satz ganz zu Anfang des Kapitels schließt sich nur noch dieser zweite Teil an:

„… die bestehende oder ehemalige Mitgliedschaft in solchen [Organisationen] ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen, sofern diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.“

Doch das ist wirklich alles, was neue UP-Antragsteller und Multitasking-Politiker dazu wissen müssen.

Eric Andersen

[1] Jedenfalls alle, die ich mir bisher angesehen habe. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

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